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Nebenjob: Das solltest du bei der Geringfügigkeit wissen!

/ von Laura Hartig
/ veröffentlicht am 9. Februar 2022
/ Lesezeit 3 Minuten

Du möchtest dir neben dem Studium ein wenig dazuverdienen? Oder hast bereits einen Job, möchtest aber noch ein zusätzliches Einkommen? Dann ist eine geringfügige Beschäftigung womöglich genau das Richtige für dich. Wir haben alle wichtigen Infos für dich zusammengesammelt – und kennen die neue Geringfügigkeitsgrenze ab 2023!

zuletzt aktualisiert: 02.01.2023

Als geringfügig beschäftigt gelten jene Personen, die in Österreich regelmäßig beschäftigt sind (also mindestens einen Monat bis unbefristet) und deren Einkommen unter einer bestimmten monatlichen Grenze liegt. Diese Grenze wird jährlich angehoben bzw. neu festgelegt.

❗️ AKTUALISIERT: Im Jahr 2023 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 500,91 Euro monatlich. ❗️

Alle geringfügig angestellten Personen sind jedenfalls unfallversichert, jedoch nicht kranken- oder sozialversichert.

Vorteile der Geringfügigkeit in Österreich

Bei geringfügigen Arbeitsverhältnissen gibt's weniger Bürokratie als sonst Firmen kommen einfacher an Mitarbeiter*innen und viele Menschen zugleich schneller an eine neue Arbeit.

Die geringfügige Beschäftigung ist an verschiedene Regeln gebunden, damit ein Missbrauch vermieden wird:

  • Wichtig ist zunächst der Verdienst, welchen ein*e Beschäftigte*r aus diesem geringfügigen Arbeitsverhältnis bekommt. Die Geringfügigkeitsgrenze ist in den letzten Jahren deutlich gestiegen.
  • Als geringfügig beschäftigt gilt man in Österreich, wenn du bei regelmäßiger Beschäftigung (Arbeitsverhältnis für mindestens einen Monat) im Jahr 2023 somit nicht mehr als 500,91 Euro pro Monat verdienst.
  • Bei einer geringfügigen Arbeit ist das Bruttogehalt gleich dem Nettogehalt.
  • Das bedeutet, dass die*der Arbeitnehmer*in keine Lohnsteuer und keine Sozialversicherung entrichten muss.
Mit der Geringfügigkeitsgrenze soll ein günstiger und unkomplizierter Einstieg in den Arbeitsmarkt gesichert werden.

Die Arbeitnehmer*innenrechte bei der Geringfügigkeit

Wer als geringfügig beschäftige*r Mitarbeiter*in in einer Firma angestellt ist, kann sich – mit Ausnahme der Kündigungsregelung – auf dieselben Rechte verlassen wie auch nicht geringfügig Beschäftigte.

Zu diesen Rechen gehören:

  • 👉 der Urlaubsanspruch über fünf bzw. sechs Wochen im Jahr
  • 👉 der Anspruch auf eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
  • 👉 der Anspruch auf Freistellung, wenn Leistungen zur Pflege erbracht werden müssen.
  • 👉 Ebenso gelten – je Kollektivvertrag – auch dieselben Regelungen für Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld). Diese Sonderzahlungen werden nicht für die Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze verwendet.

Bezüglich der Arbeitszeiten sollten zwischen Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in klare Regelungen in schriftlicher Form getroffen werden, um Beweisprobleme in Zukunft vermeiden zu können.

Versicherung auch für geringfügige Mitarbeiter*innen

Auf jeden Fall sind Mitarbeiter*innen unter der Geringfügigkeitsgrenze unfallversichert. Du wirst bei der Gebietskrankenkasse angemeldet und dein*e Arbeitgeber*in muss die vollen Beiträge für die Unfallversicherung bezahlen.

Andere Versicherungen sind hingegen nicht automatisch festgelegt, also weder Kranken-, Pensions- noch Arbeitslosenversicherung.

Wer also geringfügig beschäftigt ist, sollte sich in jedem Falle Gedanken über die eigene soziale Absicherung machen. Hierfür kannst du dich zum Beispiel freiwillig bei der Kranken- und Pensionsversicherung versichern. Informationen zu einer solchen Versicherung bekommst du etwa direkt bei der Österreichischen Gesundheitskasse.

❗️Achtung: Arbeitest du in mehreren (geringfügigen) Jobs und übersteigst die Geringfügigkeitsgrenze – weil alle Löhne zusammengerechnet werden – wird Sozialversicherung fällig. ❗️

Was passiert, wenn du die Geringfügigkeitsgrenze überschreitest?

Bleibst du auch mit mehreren Einkünften pro Monat unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze, so gilt dies als geringfügige Beschäftigung.

Bei Überschreitung der monatlichen Grenze können Nachzahlungen fällig werden, da in diesem Fall (zusätzlich zu den vom Arbeitgeber zu bezahlenden Unfallversicherungsbeiträgen) Zahlungen für Kranken- und Pensionsversicherung zu entrichten sind. Das zu entrichtende Versicherungsentgelt wird dir dann im darauffolgenden Jahr vorgeschrieben. Ebenso wäre bei einem Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze nachträglich noch Lohnsteuer zu entrichten.

👉 Tipp: Überprüfe bereits vor Aufnahme einer (oder mehrerer) geringfügiger Tätigkeit(en), ob du unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze bleibest, um etwaige Nachzahlungen zu vermeiden!

Wenn du mehr über deine Rechte in der Arbeitswelt wissen möchtest, dann lies dir unseren Artikel "Berufseinstieg: Welche Rechte habe ich?" durch. Im Artikel "Arbeiten und Studieren" haben wir außerdem wichtige Tipps, wenn du eine Nebenbeschäftigung während des Studiums suchst und einen Überblick zu den rechtlichen Möglichkeiten brauchst und unsere Freunde von Captain Campus haben die wichtigsten Unterschiede zwischen Teilzeit-Jobs und einer geringfügigen Tätigkeit.

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