Admin Login

Arbeitnehmerveranlagung: So gibt’s Geld zurück

/ von Claudia Schröder
/ veröffentlicht am 22. Februar 2021
/ Lesezeit 2 Minuten

Zu viel Steuer bezahlt? Gerade bei Schwankungen im Einkommen durch Ferialjobs oder Jobwechsel, kann das schnell einmal passieren, denn bei der Berechnung der Lohnsteuer wird davon ausgegangen, man hätte das ganze Jahr gleich viel verdient. Geld zurück kann es durch die Arbeitnehmerveranlagung geben. Wie genau das funktioniert, erfährst du hier.

Besser bekannt ist der Begriff Arbeitnehmer*innenveranlagung auch als Steuerausgleich. Unterschieden wird zwischen der freiwilligen und verpflichtenden Arbeitnehmer*innenveranlagung. Die Verpflichtung gilt z.B. für:

  • Personen deren nichtselbständige Arbeit nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegt und dabei über € 730 im Jahr eingebracht hat. Konkrete Beispiele dafür wären z.B. Grenzgänger oder ausländische Pensionen. 
  • Bei zu Unrecht bzw. zu hoch ausgezahltem Zuschuss zur Kinderbetreuung, Familienbonus oder Pendlerpauschale
  • Wenn die Lohnsteuer vorsätzlich verkürzt wurde

Wann muss ich meinen Steuerausgleich machen?

Wer die Arbeitnehmerveranlagung freiwillig durchführt, hat dafür fünf Jahre Zeit. Das heißt du kannst deinen freiwilligen Steuerausgleich für das Jahr 2021 bis Ende Dezember 2026 machen. Weniger Spielraum gibt es für die verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung. Diese muss bis 30. April bzw. 30. Juni (Online-Erklärung) durchgeführt werden. 👈

Wofür gibt es Geld zurück?

Es gibt bestimmte Fälle, bei denen ziemlich sicher mit einer Steuergutschrift gerechnet werden darf, dazu zählt z.B: 

  • Wenn du deinen Job gewechselt hast oder nicht das ganze Jahr beschäftigt warst 
  • Deine Bezüge waren unterschiedlich hoch, aber dein*e Arbeitgeber*in hat keine Lohnsteuer-Aufrollung
  • Wenn dein Einkommen so gering ist, dass du Anspruch auf SV-Rückerstattung hast (das trifft vor allem häufig auf Praktikant*innen oder Ferialjobber*innen zu)
  • Bei Werbungskosten, Sonderausgaben oder anderen Belastungen, die außerhalb des Freibetragsbescheids liegen
  • Bei Anspruch auf Alleinverdiener*innen-/Alleinerzieher*innen-Absetzbetrag oder Pendler*innenpauschale, die nicht in deinem Lohnzettel berücksichtigt wurde
Nicht alle Ausgaben müssen von euch selbst mitgeteilt werden. Seit 2017 werden Ausgaben für Kirchenbeiträge, Spenden, Nachkauf von Schulzeiten und freiwillige Weiterversicherungen dem Finanzamt automatisch gemeldet.

Wo und wie mache ich die Arbeitnehmer*innen-Veranlagung?

Am einfachsten funktioniert das über das Online-Portal finanzonline.at des Bundesministeriums für Finanzen. Dort kannst du deinen Steuerausgleich selbstständig zu jeder Tageszeit erledigen. Den Zugang dafür gibt es per Bürger*innenkarte bzw. Handysignatur oder durch vom Finanzamt ausgestellte Zugangsdaten. 

Im Online-Portal gibst du Angaben zu deiner Person und deiner Beschäftigung an, wie z.B. Adresse, Namen der*des steuerrechtlich berücksichtigten Partner*in und die Anzahl deiner Arbeitgeber*innen im betroffenen Steuerjahr. 

Danach kannst du – wenn es auf dich zutrifft – Anträge für Alleinverdiener*innenabsetzbetrag oder Mehrkindzuschlag stellen und Angaben zu Sonderausgaben und Werbungskosten machen. Auch außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt (wie Katastrophenschäden oder eine Behinderung von mindestens 25 %) können angeführt werden. 

Die ausgefüllten Formulare müssen unterschrieben werden und können dann direkt abgeschickt werden. Behalte dir dabei auch Kopien für dich selbst auf. Geht natürlich auch komplett online und digital.

👉 Unser Tipp: Wer im Online-Portal schnell die Orientierung verliert, kann sich am Leitfaden der Arbeiterkammer orientieren, hier werden alle Schritte genau und übersichtlich erklärt.  

Du musst dem Finanzamt übrigens keine Lohnzettel schicken, diese werden von deiner*m Arbeitgeber*in übermittelt. Dasselbe gilt für Rechnungen über Sonderausgaben. Behalte diese aber unbedingt sieben Jahre lang auf, denn solange kann das Finanzamt dich dazu auffordern sie vorzulegen. 

Wenn dein Einkommen in den letzten Jahren also unregelmäßig war, du Praktika oder Ferialjobs gemacht hast, dann lohnt es sich einen Blick auf finanzonline.at zu werfen und deine Arbeitnehmer*innenveranlagung zu beantragen.

Und wenn du gerade auf der Suche nach einem Praktikum oder Job bist, dann schau auch gleich auf unserer Jobplattform vorbei! 

Verwandte Artikel